Das IPRG regelt unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge (Art. 1 Abs. 2 IPRG) die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG). Betreffend die internationale und örtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen ist im europäischen Kontext namentlich das LugÜ zu berücksichtigen (Art. 1 Nr. 1 LugÜ), wenn die Beklagte ihren Sitz in einem LugÜ-Vertragsstaat hat.41