3.2. Rechtliches 3.2.1. Rechtlicher Rahmen der internationalen Zuständigkeit Da die Klägerin ihren Sitz in der Tschechischen Republik hat, die Beklagten 1 und 2 in den USA domiziliert sind und die Beklagte 3 ihren Sitz in der Schweiz hat, liegt ein internationaler Sachverhalt vor.40 Im internationalen Verhältnis wird die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte durch das IPRG geregelt. Das IPRG regelt unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge (Art. 1 Abs. 2 IPRG)