Die F. Regionalfernsehen AG betreibe nur zwei Fernsehsender, was in keinem Zusammenhang mit Online-Werbeflächen stehe (Antwort Rz. 30 f.; KB 6). Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass die V. AG erst seit dem 19. Dezember 2022 ihren Sitz in Aarau gehabt hätte (zuvor in Luzern) und damit weit nach dem Ende des vorgeworfenen Verhaltens. Da der Erfolgsort gemäss Art. 5 Nr. 3 LugÜ und Art. 129 IPRG konventionsautonom bzw. aus dem IPRG selbst (d.h. nicht aus dem materiellen Schweizer Kartellrecht) heraus zum Zeitpunkt des ersten angeblich schädigenden Verhaltens bzw. Einwirkens auf das geschützte Rechtsgut zu bestimmen sei, könne kein solcher Erfolgsort in Aarau bestehen (Antwort Rz. 32).