Überdies bestehe ohnehin kein Gerichtsstand in Aarau. Es sei unbewiesen und unplausibel, dass die V. AG, die F. Regionalfernsehen AG und/oder die ehemalige F. Zeitungen AG tatsächlich A.s AdTech-Dienstleistungen bezogen hätten. Die Klägerin gebe selbst zu, die Verlagsgesellschaften der S.-Gruppe hätten in keinem Vertragsverhältnis zu A. gestanden (mit Verweis auf Klage Rz. 52.6). Die F. Regionalfernsehen AG betreibe nur zwei Fernsehsender, was in keinem Zusammenhang mit Online-Werbeflächen stehe (Antwort Rz.