Infolge der Gerichtsstandsvereinbarungen sei eine Klagenhäufung in Aarau nicht möglich (Antwort Rz. 34–36). Die Beklagten 1–3 bringen zudem vor, das LugÜ kenne keinen Gerichtsstand der objektiven Klagehäufung. Eine Konzentration an einem Gericht sei nur möglich, wenn das Gericht für sämtliche Ansprüche örtlich zuständig sei, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Daraus folge, dass die Klägerin diejenigen Ansprüche der Schweizer Medienunternehmen ohne Sitz im Kanton Aargau gegenüber der Beklagten 3 nicht am hiesigen Gericht häufen könne (Antwort Rz. 45).