ausgeklammert werde (Antwort Rz. 28 f.). Gerichtsstandsvereinbarungen könnten sich auf Dritte, beispielsweise gestützt auf eine Konzernzugehörigkeit, erstrecken. Vorliegend seien die Gerichtsstandsvereinbarungen in der Absicht, sie bei gegebenem Zusammenhang zum Vertrag auch auf Dritte zu erstrecken, bewusst offen formuliert worden (Duplik Rz. 39). Die Klägerin würde diesen Zusammenhang selbst herstellen, indem sie die konzerninternen Abgrenzungen zwischen den verschiedenen Gesellschaften des A.-Konzerns verwische (Duplik Rz. 41 mit Verweis auf Replik Rz.