Die genannten Gerichtsstandsvereinbarungen seien mittels Zession als Nebenrecht gemäss Art. 170 Abs. 1 OR auf die Klägerin übergegangen und würden auch für Klagen gegenüber den Beklagten 1–3 gelten. Es entspreche dem Konsens der Parteien, dass die Gerichtsstandsvereinbarungen für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang der Verträge zur Anwendung gelangen sollten. Es verdiene keinen Schutz, diese Vereinbarung zu umgehen, indem die LIG aus dem vorliegenden Verfahren - 17 -