3.1.2. Beklagte 1–3 Die Beklagten 1–3 vertreten die Ansicht, es sei kein internationaler und örtlicher Gerichtsstand in Aarau gegeben. Vorab sei dies auf verschiedene gültige Gerichtsstandsvereinbarungen in Verträgen zurückzuführen, welche die Klägerin ins Recht legte. Besagte Verträge zwischen der – nicht beklagten – LIG auf der einen Seite und insbesondere der T. AG, der D. AG, der K. Management AG und weiteren Gesellschaften auf der anderen Seite, sähen entweder Hamburg (Deutschland) oder die englischen Gerichte als jeweils ausschliessliche Gerichtsstände vor (Antwort Rz. 20–22; KB 33 f., 37, 40–43 und 45; Antwortbeilagen [AB] 1–3).