Duplik Rz. 55). Eine schlüssige Behauptung der Schädigung nach Massgabe der Theorie doppelrelevanter Tatsachen liege vor (Stn. Duplik Rz. 16 sowie Rz. 51-55). So habe die Klägerin bereits in der Replik gezeigt, dass die F. Regionalfernsehen AG, die V. AG und die frühere F. Zeitungen AG zur S.- Gruppe gehören würden (Stn. Duplik Rz. 52 mit Verweis auf Replik Anhang E Rz. 10). Ebenso gingen die Bewirtschaftung der betreffenden Webseiten und die hierüber erwirtschafteten Umsätze aus den Y. Redash-Data und der Replik hervor (Stn. Duplik Rz. 52 mit Verweis auf Replik Anhang E Rz. 36–39 und elektronische RB 18). - 16 -