Zudem führt die Klägerin aus, die Beklagten 1–3 hätten in ihrer Duplik neu vorgebracht, die Klägerin habe nicht schlüssig behauptet, dass den Medienunternehmen mit Sitz in Aarau ein Schaden entstanden sei und sie habe überdies das beeinträchtigte Handelsvolumen der Schweizer Medienunternehmen auch nicht genügend substantiiert. Diese Einwände der Beklagten 1–3 gingen fehl. Anhand der Replik sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass die frühere F. Zeitungen AG, die F. Regionalfernsehen AG und die V. AG geschädigt worden seien. Bereits ein einziger Anspruch in beliebiger Höhe begründe einen deliktischen Erfolgsort im Kanton Aargau (Stn. Duplik Rz.