Entgegen der beklagtischen Sichtweise seien die Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen LIG und den Gesellschaften der betroffenen Medienunternehmen absichtlich nicht konzernübergreifend ausgestaltet worden. Die Behauptung der Beklagten 1–3, die Klägerin plausibilisiere die Erweiterung der Gerichtsstandsvereinbarungen auf die Beklagten 1–3 dadurch, dass sie die konzerninternen Abgrenzungen zwischen den Gesellschaften der Beklagten 1–3 selbst verwische, sei haltlos (Stn. Duplik Rz. 15).