Bezüglich den weiteren geltend gemachten Ansprüchen seien schweizerische Erfolgsorte an den jeweiligen aktuellen oder ehemaligen Sitzen der angeblich betroffenen Medienunternehmen in Zürich, Basel, Bern, Lausanne, Winterthur, Savosa und Zug auszumachen. Gemäss der Klägerin seien die Voraussetzungen für eine objektive Klagenhäufung dieser Ansprüche nach Art. 8a Abs. 2 IPRG gebündelt mit den am Erfolgsort in Aarau belegenen Ansprüchen erfüllt, womit die Gerichte von Aarau für sämtliche Ansprüche international und örtlich zuständig seien (Klage Rz. 6.6–6.8; Klage Anhang B).