dies die gesamte Schweiz, womit in örtlicher Hinsicht gegebenenfalls mehrere Erfolgsorte vorliegen würden (Klage Rz. 6.1). Unter anderem habe die ehemalige und angeblich geschädigte F. Zeitungen AG ihren Sitz in Q. gehabt und sei mittlerweile per Fusion gemäss Art. 3 ff. FusG in der V. AG, ebenfalls mit Sitz in Aarau, aufgegangen. Auch die angeblich geschädigte F. Regionalfernsehen AG sei in Aarau ansässig (Klage Rz. 6.2; KB 5–7). Eine Rechtsnachfolge mittels Fusion oder im Wege der Abtretung der behaupteten Ansprüche dieser Gesellschaften an die Klägerin sei für die Bestimmung des Erfolgsorts unerheblich (Klage Rz. 6.3 ff.).