Sind diese erst nach dem Aktenschluss entstanden (echte Noven), dürfen sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 1 lit. a aZPO). Handelt es sich demgegenüber um solche Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor dem Aktenschluss (unechte Noven) bestanden, so dürfen sie ohne Verzug nur noch vorgebracht werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits zuvor vorgebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 lit. b aZPO).