Nach dem Aktenschluss haben die Parteien nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Sind diese erst nach dem Aktenschluss entstanden (echte Noven), dürfen sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 1 lit.