Im Wesentlichen bringen die Beklagten 1–3 vor, die Stellungnahme zur Duplik enthalte mehrere neue Tatsachen- und Beweismittel, deren Einreichung novenrechtlich unzulässig sei (Stn. zur Stn. Rz. 4 ff.). Sie halten insbesondere an ihrer bisherigen Sichtweise fest, nach welcher das angerufene Handelsgericht mangels Erfolgsorts in Aarau bzw. im Kanton Aargau und aufgrund anderslautender, geltender Gerichtsstandsvereinbarungen örtlich unzuständig sei (Stn. zur Stn. Rz. 24 ff.). 11.3. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 teilte die Klägerin mit, sie widersetze sich dem beklagtischen Verfahrensantrag Nr. 3 der Stn. zur Stn. nicht. -9-