(a) zu verbieten, die Beilage 5F zum ergänzenden Expertengutachten von RBB (Beilage 117 der Beklagten) sowie die darin enthaltenen Daten und Informationen (i) für andere Zwecke als für das vorliegende Verfahren zu verwenden oder zu vervielfältigen und (ii) gegenüber Dritten (einschliesslich den Schweizer Medienunternehmen und ausschliesslich der Schadensgutachter von B.) offenzulegen; und