3. Die Möglichkeit zur Ausübung des unbedingten Replik- und des Novenrechts hängt vom weiteren Verfahrensablauf ab. Die Parteien werden über das weitere Vorgehen informiert. Spontane Eingaben sind im jetzigen Verfahrensstand zu unterlassen. 10. 10.1. Mit Eingabe vom 29. August 2025 erstattete die Klägerin eine ergänzende Stellungnahme zur Duplik ("Stn. Duplik"). In dieser äusserte sich die Klägerin insbesondere zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts und zur Prozessfähigkeit der Klägerin. 10.2. Die Beklagten 1–3 teilten mit Eingabe vom 29. August 2025 mit, sie hätten zum heutigen Zeitpunkt keine Noven vorzubringen.