2. Es sei über den Verfahrensantrag Nr. 1 zu entscheiden, bevor die genannten Beilagen 3A, 3B, 4A, 4B, 5A, 5B, 5C, 5D, 5E, 7A und 7B zum Expertengutachten von RBB (Beilage 80 der Beklagten) der Klägerin und ihren Rechtsvertretern zugänglich gemacht werden 3. Es sei die "Noveneingabe" der Klägerin vom 2. Mai 2025 aus dem Recht zu weisen." 9.3. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen. 9.4. Am 20. Juni 2025 erging nach Stellungnahme der Klägerin vom 12. Juni 2025 folgender Beschluss des Handelsgerichts: