Klägerin als Wettbewerbsschädigung darstelle, seien als Innovationen und aus funktionalen Gründen im Interesse der Verlage und Werbetreibenden erfolgt und eingeführt worden (Antwort Rz. 200 ff.). Schliesslich werde der angebliche Schaden der Schweizer Medienunternehmen weder hinreichend substantiiert noch bewiesen (Antwort Rz. 346 ff.; Duplik Rz. 68 ff.). 7. Mit Replik vom 5. Februar 2025 hielt die Klägerin an den gestellten Rechtsbegehren fest, erhöhte diese allerdings infolge neuer Erkenntnisse aus der Schadensberechnung wie folgt: " Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin insgesamt CHF 291'300'000 zuzüglich Zins zu 5% p.a. wie folgt zu bezahlen: