In materieller Hinsicht brachten die Beklagten 1–3 zusammengefasst vor, es sei unbewiesen, dass die Schweizer Medienunternehmen die Werbedienste der Beklagten 1–3 überhaupt nutzten (Antwort Rz. 113 ff.). Zudem sei die klägerische Marktabgrenzung zu eng und entsprechend unzutreffend; namentlich diverse alternative Werbekanäle und -formate würden ausser Acht gelassen (Antwort Rz. 140 ff.). Weiter könnten sich die Beklagten 1–3 nicht unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten (Antwort Rz. 175 ff.). Verhaltensweisen und Funktionalitäten, welche die -5-