Zur Begründung führten die Beklagten 1–3 im Wesentlichen aus, es fehle international und örtlich an einem Gerichtsstand in Aarau. Die Klägerin sei an (auf die englischen bzw. die deutschen Gerichte in Hamburg verweisende) Gerichtsstandsvereinbarungen in Verträgen über die Nutzung der relevanten werbetechnologischen Dienste mit A. Ireland Ltd. ("LIG") gebunden (Antwort Rz. 20 ff.). Überdies mangle es an einem deliktischen Erfolgsort im Kanton Aargau (Antwort Rz. 30 ff.). Ferner sei die Klägerin mangels gültigen Zwecks im tschechischen Handelsregister nicht zur gesammelten Durchsetzung der behaupteten Ansprüche berechtigt, womit sie nicht prozessfähig sei (Antwort Rz. 49 ff.).