5.1. Am 31. August 2024 stellten die Beklagten 1–3 folgende Verfahrensanträge: " 1. Die Klägerin sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beklagten eine Sicherheit in der Höhe von mindestens CHF 2'556'106 (zzgl. MwSt.) zu leisten. -4- 2. Der Beklagten sei die mit Verfügung vom 5. August 2024 angesetzte Frist zur Erstattung der Klageantwort einstweilen abzunehmen und es sei bis zum Eingang der Sicherheitsleistung gemäss Ziff. 1 hiervor einstweilen keine neue Frist zur Erstattung der Klageantwort anzusetzen.