Diese Selbstbegünstigung habe einerseits eine Ausschaltung bzw. Behinderung des Wettbewerbs zur Folge. Andererseits könnten die Beklagten 1–3 auf diese Weise ihre eigenen Gewinnmargen zu Lasten der Verlage maximieren (Klage Rz. 20). Die Beklagten 1–3 würden insofern ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für sog. Publisher Ad- Server, wie PFD, bzw. ihre mindestens führende Marktstellung auf dem Markt für SSPs für nicht suchmaschinengebundene Werbung, wie M., missbrauchen. Sie seien folglich zur Leistung von Schadenersatz gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b KG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 OR verpflichtet (Klage Rz. 28 ff.; Replik Rz. 340 ff.). 5.