Zur Begründung brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, die Beklagten 1–3 verhielten sich im Bereich der Werbetechnologiedienste für Online- Werbung seit mindestens 2014 wettbewerbswidrig (Klage Rz. 19 f.). Dabei würden die Beklagten 1–3 ihre werbetechnologischen Dienste "[…]" ("PFD") und die eigene Supply-Side-Platform ("SSP") namens "M." (wobei PFD und M. mittlerweile gebündelt als "A. Ad Manager" vertrieben werden) so aufeinander abstimmen, dass es zu einer gegenseitigen Selbstbegünstigung käme. Diese Selbstbegünstigung habe einerseits eine Ausschaltung bzw. Behinderung des Wettbewerbs zur Folge.