5.3. Die Rechnung vom 28. September 2022 enthält den Vermerk "Zahlbar bis 01.11.2022" (KB 6) und die Rechnung vom 30. August 2023 den Vermerk "Zahlbar bis 05.10.2023" (KB 7). Diese Zahlungsvermerke gehen der 30- tägigen Zahlungsfrist von Ziff. 15 GT 3a als Individualabrede vor. Die Beklagte fiel folglich am 2. November 2022 für den für das Jahr 2022 noch geschuldeten Betrag in der Höhe von Fr. 890.10 und am 6. Oktober 2023 für den für das Jahr 2023 geschuldeten Betrag in der Höhe von Fr. 1'890.10