Zudem ist auf den geschuldeten Vergütungen Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin kommt für die Urheberrechte "audio" ein Mehrwertsteuersatz von 2.5 % und für die Urheberrechte "audiovisuell" sowie für die verwandten Schutzrechte ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 28 mit Verweis auf Ziff. 11 GT 3a). 4.2. Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke schuldet die Beklagte der Klägerin aus diesem Tarif und basierend auf der einvernehmlich bereinigten -7-