4. Vergütungsanspruch 4.1. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, ist der GT 3a anwendbar (KB 4). Für die Berechnung der Basisvergütung der Audio-Nut- zungen (Fläche bis 1'000 m2 und/oder bis zu 200 Amtslinien) beträgt der Ansatz gemäss Ziff. 5 GT 3a für die Urheberrechte Fr. 14.40 und Fr. 4.80 für die verwandten Schutzrechte pro Kalendermonat und Nutzungsort. Für die Berechnung der audiovisuellen Nutzungen beträgt der Ansatz Fr. 15.60 für die Urheberrechte und Fr. 5.20 für die verwandten Schutzrechte (KB 4). Zudem ist auf den geschuldeten Vergütungen Mehrwertsteuer geschuldet.