Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin nutzt die Beklagte im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen (Klage Rz. 9). Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke ist die Beklagte vom GT 3a erfasst und somit passivlegitimiert.