3.2. Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE bewilligte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG (KB 3). In Ziff. 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin der Verwertungsgesellschaften für diesen Tarif festgelegt (vgl. KB 4). Ihr kommt folglich das Recht und die Pflicht zu, die Rechte der Urheberinnen und Urheber und damit deren Vergütungsansprüche einzufordern und nötigenfalls durchzusetzen. Die Klägerin ist demnach, nachdem ihr die noch offene Forderung aus dem Jahr 2022 von der A._______ zurückzediert wurde, aktivlegitimiert.