4.2. Da die Beklagte seither keine Änderungen ihrer Nutzung gemeldet hatte, stellte die Klägerin ihr die auf der bereinigten Standortliste basierenden jeweiligen Vergütungen für die Jahre 2022 am 28. September 2022 (KB 6) und 2023 am 30. August 2023 (KB 7) in der Höhe von jeweils Fr. 1'890.10 in Rechnung (Klage Rz. 12 und 14). 4.3. Die Klägerin stellte der Beklagten je zwei Mal am 17. November 2022 und am 12. Januar 2023 bzw. am 12. Oktober 2023 und am 16. November 2023 eine schriftliche Mahnung zu. Daraufhin bezahlte die Beklagte für die Rechnung 2022 Fr. 1'000.00 (Klage Rz. 15).