Handelsgericht 2. Kammer HOR.2024.29 / as / mv Urteil vom 12. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiber Schneuwly Rechtspraktikant Wenzinger Klägerin SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Bellaria- strasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich vertreten durch Dr. iur. Bernhard Wittweiler und lic. iur. Fabian Wigger, Rechtsanwälte, Apollostrasse 2, 8032 Zürich Beklagte C._____ AG, Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht und ver- wandten Schutzrechten -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt hauptsächlich die treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerin- nen zur Verwaltung übertragen werden (Klagebeilage [KB] 1). Sie übt ihre Tätigkeit gemäss Art. 40 ff. URG mit Bewilligung des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 30. November 2022 aus (KB 3). 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in V._____. Sie bezweckt im Wesentlichen […] (KB 2). 3. Die Beklagte nutzt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit urheberrechtlich ge- schützte Werke und Leistungen, deren Rechte die Klägerin nach Massgabe des GT 3a wahrnimmt (Klage Rz. 9). 4. 4.1. Die Parteien schlossen im März 2022 im Zuge einer Auseinandersetzung über die Rechnungen der Jahre 2019–2021 eine Vereinbarung, in der sie unter anderem die Liste der verrechenbaren Standorte (Nutzungsorte = Ho- tels) bereinigten (Klage Rz. 11, KB 5). 4.2. Da die Beklagte seither keine Änderungen ihrer Nutzung gemeldet hatte, stellte die Klägerin ihr die auf der bereinigten Standortliste basierenden je- weiligen Vergütungen für die Jahre 2022 am 28. September 2022 (KB 6) und 2023 am 30. August 2023 (KB 7) in der Höhe von jeweils Fr. 1'890.10 in Rechnung (Klage Rz. 12 und 14). 4.3. Die Klägerin stellte der Beklagten je zwei Mal am 17. November 2022 und am 12. Januar 2023 bzw. am 12. Oktober 2023 und am 16. November 2023 eine schriftliche Mahnung zu. Daraufhin bezahlte die Beklagte für die Rechnung 2022 Fr. 1'000.00 (Klage Rz. 15). 5. 5.1. Die Klägerin trat ihre Forderung aus dem Jahr 2022 mittels Generalzession an die A._______ ab (Klage Rz. 16; KB 8). -3- 5.2. Die A._______ betrieb die Beklagte für die Forderung von Fr. 1'153.70 zu- züglich 5 % Zins seit dem 10. Juni 2023. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Mägenwil vom 20. Juni 2023 (Betreibungs-Nr. aaa) er- hob die Beklagte am 28. Juni 2023 Rechtsvorschlag (Klage Rz. 16; KB 9). 5.3. Mittels Rückzession vom 2. Oktober 2023 übertrug die A._______ die For- derung wieder an die Klägerin (Klage Rz. 16; KB 10). 6. Auch eine letzte Zahlungsaufforderung vom 9. April 2024 blieb erfolglos (Klage Rz. 17, KB 11). 7. Mit Klage vom 16. Mai 2024 (Postaufgabe: 16. Mai 2024) stellte die Kläge- rin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 890.10 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 2. November 2022 sowie CHF 1'890.10 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 6. Oktober 2023 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nummer 22300460 des Betrei- bungsamts Mägenwil sei im Umfang von CHF 890.10 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 10. Juni 2023 aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche aus unbezahlten Forderungen basierend auf der urheber- rechtlichen Vergütungspflicht der Beklagten, die auf dem Gemeinsamen Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik; vgl. KB 4) beruhten. 8. 8.1. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 bestätigte der Präsident des Handelsge- richts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist an bis zum 31. Mai 2024 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'205.80. 8.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, verfügte der Präsident am 3. Juni 2024 die Zustellung des Doppels der Klage mit den Beilagen an die Beklagte und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 24. Juni 2024. -4- 8.3. 8.3.1. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Präsident mit Verfügung vom 25. Juni 2024 eine letzte, nicht erst- reckbare Frist von 7 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Ge- richt einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). 8.3.2. Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. 9. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wurde die Streitsache an das Handelsge- richt überwiesen. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für die Beurteilung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig, sofern das Ge- setz nichts anderes vorsieht. Der Sitz der Beklagten liegt in V._____. Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO. Da der Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht, entscheidet das Handelsgericht in Dreierbeset- zung (§ 3 Abs. 6 lit. b GOG AG). 2. Versäumte Klageantwort Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). -5- Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von der Beklagten unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren abge- leitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erhebli- chen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.1 Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En- dentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt vo- raus, dass das Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, un- bestimmt oder offensichtlich unvollständig ist, denn andernfalls hat das Ge- richt seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).2 3. Aktiv- und Passivlegitimation 3.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das aus- schliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. Der Urheber oder die Urheberin hat gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URG insbe- sondere das Recht a) Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Ton- bild- oder Datenträger herzustellen; b) Werkexemplare anzubieten, zu ver- äussern oder sonst wie zu verbreiten; c) das Werk direkt oder mit irgend- welchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahr- nehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; d) das Werk durch Radio, Fernse- hen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden; e) ge- sendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitun- gen, weiterzusenden und f) zugänglich gemachte, gesendete und weiter- gesendete Werke wahrnehmbar zu machen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 URG können die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahr- nehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendepro- grammes weiterzusenden, nur über zugelassene Verwertungsgesellschaf- ten geltend gemacht werden, d.h. nur kollektiv von Verwertungsgesell- schaften wahrgenommen werden, die über eine Bewilligung im Sinne von Art. 40 ff. URG des IGE verfügen.3 Die Verwertungsgesellschaften sind nach Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Dazu stellen die Verwertungsgesellschaften für die 1 LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 223 N. 7. 2 Zum Ganzen: LEUENBERGER (Fn. 1), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff. 3 Vgl. SHK URG-PFORTMÜLLER, 2. Aufl. 2012, Art. 10 N. 13 -6- von ihnen geforderten Vergütungen gemäss Art. 46 Abs. 1 URG Tarife auf. Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tä- tig, so stellen sie sog. Gemeinsame Tarife (GT) auf und bezeichnen eine gemeinsame Zahlstelle (Art. 47 Abs. 1 URG). Gemäss Art. 46 Abs. 3 URG sind die Tarife der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) im Sinne von Art. 55 URG zur Genehmigung vorzulegen und nach Genehmigung zu ver- öffentlichen. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nut- zung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, wurde der GT 3a (KB 4) aufgestellt. 3.2. Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE bewilligte Verwertungs- gesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG (KB 3). In Ziff. 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin der Verwertungsgesellschaften für diesen Tarif fest- gelegt (vgl. KB 4). Ihr kommt folglich das Recht und die Pflicht zu, die Rechte der Urheberinnen und Urheber und damit deren Vergütungsansprü- che einzufordern und nötigenfalls durchzusetzen. Die Klägerin ist dem- nach, nachdem ihr die noch offene Forderung aus dem Jahr 2022 von der A._______ zurückzediert wurde, aktivlegitimiert. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin nutzt die Beklagte im Rah- men ihrer Geschäftstätigkeit urheberrechtlich geschützte Werke und Leis- tungen (Klage Rz. 9). Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke ist die Beklagte vom GT 3a erfasst und somit passivlegitimiert. 4. Vergütungsanspruch 4.1. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, ist der GT 3a anwendbar (KB 4). Für die Berechnung der Basisvergütung der Audio-Nut- zungen (Fläche bis 1'000 m2 und/oder bis zu 200 Amtslinien) beträgt der Ansatz gemäss Ziff. 5 GT 3a für die Urheberrechte Fr. 14.40 und Fr. 4.80 für die verwandten Schutzrechte pro Kalendermonat und Nutzungsort. Für die Berechnung der audiovisuellen Nutzungen beträgt der Ansatz Fr. 15.60 für die Urheberrechte und Fr. 5.20 für die verwandten Schutzrechte (KB 4). Zudem ist auf den geschuldeten Vergütungen Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin kommt für die Urheber- rechte "audio" ein Mehrwertsteuersatz von 2.5 % und für die Urheberrechte "audiovisuell" sowie für die verwandten Schutzrechte ein Mehrwertsteuer- satz von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 28 mit Verweis auf Ziff. 11 GT 3a). 4.2. Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke schuldet die Beklagte der Klä- gerin aus diesem Tarif und basierend auf der einvernehmlich bereinigten -7- Standortliste gemäss der Vereinbarung zwischen den Parteien vom März 2022 (KB 5) für die Jahre 2022 und 2023, wie in den Beiblättern zu den Rechnungen der Klägerin tarifkonform aufgeschlüsselt, für sämtliche Nut- zungsorte die folgenden Vergütungen: Für das Urheberrecht Audio- und Audiovisuelle-Nutzungen sowie für die verwandten Schutzrechte Audio- und Audiovisuelle-Nutzungen für die Jahre 2022 und 2023 zzgl. MwSt. je Fr. 1'890.10, wie auch auf den Beiblät- tern zu den entsprechenden Rechnungen tarifkonform ausgewiesen (KB 6 f.). Der Totalanspruch der Klägerin für die Jahre 2022 und 2023 gemäss GT 3a gegenüber der Beklagten beträgt zusammenfassend somit Fr. 2'780.20 (2 * Fr. 1'890.10 – Fr. 1'000.00). 5. Verzugszinsen 5.1. Die Klägerin verlangt zudem Verzugszinsen von 5 % auf den Betrag von Fr. 890.10 seit dem 2. November 2022 und auf den Betrag von Fr. 1'890.10 seit dem 6. Oktober 2023 (Klage Rechtsbegehren Ziff. 1, Klage Rz. 30). 5.2. Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuld- nerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.4 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. 5.3. Die Rechnung vom 28. September 2022 enthält den Vermerk "Zahlbar bis 01.11.2022" (KB 6) und die Rechnung vom 30. August 2023 den Vermerk "Zahlbar bis 05.10.2023" (KB 7). Diese Zahlungsvermerke gehen der 30- tägigen Zahlungsfrist von Ziff. 15 GT 3a als Individualabrede vor. Die Be- klagte fiel folglich am 2. November 2022 für den für das Jahr 2022 noch geschuldeten Betrag in der Höhe von Fr. 890.10 und am 6. Oktober 2023 für den für das Jahr 2023 geschuldeten Betrag in der Höhe von Fr. 1'890.10 4 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. -8- in Verzug, so dass ab diesen Daten, wie von der Klägerin beantragt, der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet ist. 6. Beseitigung Rechtsvorschlag Die Klägerin beantragt in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. aaa (Zahlungsbefehl vom 20. Juni 2023; KB 9) im Umfang von Fr. 890.10 zzgl. Zins zu 5 % p.a. seit dem 10. Juni 2023. Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betrei- bung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvor- schlag ausdrücklich beseitigt. Voraussetzung ist immerhin, dass die einge- klagte Forderung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist. 5 Wird bei periodischen Leistungen im Zahlungsbefehl die Periode nicht ge- nannt, die in Betreibung gesetzt wird, so liegt keine Identität vor, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung erst im Rechtsöffnungsgesuch spezifi- ziert wird. Die Rechtsöffnung ist daher zu verweigern.6 Immerhin muss die fehlende Identität im Rechtsöffnungsverfahren offensichtlich sein, damit die Rechtsöffnung abgewiesen wird.7 Dasselbe muss für die Beseitigung des Rechtsvorschlags anlässlich einer Anerkennungsklage gelten. Vorliegend wurde im Zahlungsbefehl vom 20. Juni 2023 für den Betrag von Fr. 1'153.70 zzgl. Zins zu 5 % seit 10. Juni 2023 der Forderungsgrund "Rechnung für Urheberrechtsentschädigung, Kunden Nr. 1173689, Rech- nung 2807051, Rechnung vom 28.09.2022 zedierte Forderung von Suisa, Genossenschaft der Urheber der Verleger von Musik, 8038 Zürich" ange- geben (KB 9). Die Forderungsidentität zwischen der eingeklagten und der in Betreibung gesetzten Forderung gemäss Zahlungsbefehl vom 20. Juni 2023 ist damit in Bezug auf den Vergütungsanspruch für das Jahr 2022, der mit der Rechnung Nr. 2807051 vom 28. September 2022 in Rechnung gestellt wurde (KB 6), gegeben. Nach der erfolgten Rückzession stimmen auch Gläubigerin und Schuldnerin mit den Parteien im vorliegenden Ver- fahren überein. Mit Gutheissung der Klage ist der Rechtsvorschlag im be- antragten Umfang von Fr. 890.10 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2023 i.S.v. Art. 79 SchKG zu beseitigen, so dass die Klägerin die Betreibung ent- sprechend fortsetzen kann. 7. Prozesskosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie bestehen aus den Gerichtskos- ten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist 5 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a. 6 BSK SchKG I-STAEHELIN (Fn. 5), Art. 80 N. 40 und Art. 82 N. 40. 7 BSK SchKG I-STAEHELIN (Fn. 5), Art. 82 N. 40. -9- gutzuheissen. Als unterliegende Partei sind die Prozesskosten der Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei ei- nem Streitwert von Fr. 2'780.20 (Zinsen werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO]) gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 1 VKD gerundet Fr. 1'205.80. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss von der Beklagten zu tragen und werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 1'205.80 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 7.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Ver- tretung der Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gemäss § 3 ff. AnwT bemisst sich die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser beträgt vorliegend Fr. 2'780.20. Die Grundent- schädigung beläuft sich somit gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT auf gerundet Fr. 1'721.65, womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Dem einge- sparten Aufwand der behördlichen Verhandlung wird praxisgemäss mit ei- nem Abschlag von 20 % Rechnung getragen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss 3 % (§ 13 AnwT). Die Parteientschädigung beläuft sich somit gerundet auf Fr. 1'418.65. - 10 - Das Handelsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin − Fr. 890.10 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 2. November 2022, und − Fr. 1'890.10 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 6. Oktober 2023 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibungs-Nr. aaa des Betreibungsamtes U._____ wird im Umfang von Fr. 890.10 zzgl. Zins zu 5 % seit 10. Juni 2023 beseitigt. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'205.80 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 1'205.80 di- rekt zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'418.65 zu bezahlen. - 11 - Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagte 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Juli 2024 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly (i.V. Bisegger)