1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 163'241.80 nebst Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 63'569.65 seit 1. August 2022, auf den Betrag von Fr. 6'561.75 seit 12. Dezember 2022 und auf den Betrag von Fr. 93'110.40 seit 20. Oktober 2023 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'276.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss wird der Klägerin zurückerstattet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 8'276.00 direkt zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 14'535.00 zu bezahlen.