Fr. 8'276.00 festzusetzen sind. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss von der Beklagten zu tragen und werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'345.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss wird der Klägerin zurückerstattet. Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 8'276.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).