6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 173'587.40 (Zinsen werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO]) gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 6 VKD Fr. 10'345.00. Aufgrund der geringen Aufwendungen sind sie in Anwendung von § 7 Abs. 3 VKD um 20 % zu vermindern, so dass sie auf - 12 -