5.4. Zwischenfazit Die Beklagte schuldet der Klägerin jeweils Verzugszinsen in Höhe von 5 % auf Fr. 63'569.65 ab dem 1. August 2022, auf Fr. 6'561.75 ab dem 12. Dezember 2022 und auf Fr. 93'110.40 ab dem 20. Oktober 2023. 6. Prozesskosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin obsiegt zu über 94 %, weswegen es gerechtfertigt erscheint, die Prozesskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).