5.3.3. Schadenersatz Mit Schreiben vom 18. September 2023 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Betrag von Fr. 173'587.40 inklusive den Schadenersatzforderungen in Höhe von Fr. 93'110.40 innert 30 Tagen zu bezahlen (KB 13). Da die entsprechenden Forderungen innerhalb von 30 Tagen zahlbar waren, fiel die Beklagte ab dem 31. Tag in Verzug. Der Verzugsbeginn liegt folglich nach dem von der Klägerin geforderten Beginn des Zinsenlaufs. Die Beklagte schuldet der Klägerin somit Verzugszinsen in Höhe von 5 % auf Fr. 93'110.40 ab dem 20. Oktober 2023.