58 Abs. 1 ZPO sind der Klägerin die beantragten Verzugszinsen zuzusprechen. Für die Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 10. November 2022 ist die Beklagte 30 Tage nach Zustellung der Rechnung und damit nach dem von der Klägerin geforderten Beginn des Zinsenlaufs in Verzug geraten. Die Beklagte schuldet der Klägerin somit Verzugszinsen in Höhe von 5 % auf Fr. 11'496.05 ab dem 1. August 2022 sowie auf Fr. 6'561.75 ab dem 12. Dezember 2022.