102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Verzug. Vereinbaren die Parteien, dass Mietzinsen jeweils im Voraus auf den ersten Tag des Monats zu leisten sind, so handelt es sich um eine Verfalltagsabrede i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR.10 Praxisgemäss gerät der Schuldner auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie „zahlbar 30 Tage netto“, ohne weitere Mahnung in Verzug.11 Die Frist beginnt ab Zustellung zu laufen.12