Diesbezüglich muss der Vermieter nachweisen, dass er trotz ernsthafter Bemühungen nicht in der Lage war, die Wohnung unmittelbar nach der Kündigung des Mietvertrags weiterzuvermieten. Er trägt die Beweislast für den Zeitraum, in dem das Mietobjekt nicht weitervermietet werden konnte.8