97 Abs. 1 OR). Der Schaden umfasst somit unter anderem den Mietzinsausfall bis zum Zeitpunkt, zu dem die Sache objektiv wiedervermietet werden kann, wobei der Zeitpunkt des ordentlichen vertraglichen Ablaufs des ursprünglich abgeschlossenen Mietvertrages die Obergrenze bildet. Diesbezüglich muss der Vermieter nachweisen, dass er trotz ernsthafter Bemühungen nicht in der Lage war, die Wohnung unmittelbar nach der Kündigung des Mietvertrags weiterzuvermieten.