4.2.3. Würdigung Die Beklagte bestreitet nicht, dass die von der Klägerin behaupteten Heizund Betriebskosten geschuldet sind. Folglich ist erstellt, dass die Beklagte der Klägerin die Beträge aus den Heiz- und Betriebskostenabrechnungen vom 9. September 2020 in Höhe von Fr. 5'518.15 (KB 15), vom 26. April 2021 in Höhe von Fr. 5'977.90 (KB 16) und vom 10. November 2022 in Höhe von Fr. 6'561.75 (KB 17), d.h. total den Betrag von Fr. 18'057.80 schuldet.