3.3. Würdigung Die Beklagte war selbst Mieterin des Mietobjekts, bevor das Vertragsverhältnis mit Vereinbarung vom 23. Oktober 2020 per 1. September 2020 auf die G._____ GmbH in Liquidation überging (KB 9). Für die Mietzinsforderungen bis August 2020 ist sie selbst Schuldnerin. Sodann bestreitet sie nicht, dass sie als Solidarschuldnerin für die aus dem Mietvertrag zwischen der Klägerin und der G._____ GmbH in Liquidation entstandenen Verpflichtungen haftet.