Bei der Übertragung der Miete auf einen Dritten haftet die abtretende Partei solidarisch mit dem Dritten bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre (Art. 263 Abs. 4 OR). Die Solidarschuld umfasst namentlich die Haftung für die nach der Übertragung fällig werdenden Mietzinse und die Entschädigung für unrechtmässigen Verbleib des Übernehmers in der Mietsache nach einer von diesem veranlassten ausserordentlichen Kündigung des Vermieters.3