3.2. Rechtliches Bei der Übertragung der Miete auf einen Dritten haftet die abtretende Partei solidarisch mit dem Dritten bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre (Art. 263 Abs. 4 OR).