Die Beklagte hafte also bis und mit 31. August 2022 für sämtliche Ausstände aus dem Mietvertrag solidarisch, auch wenn die Beklagte ab dem 1. September 2020 nicht mehr selber Mietpartei war (Klage Rz. 35). Es stehe der Klägerin frei zu wählen, von wem sie welche Forderung erhältlich machen möchte (Klage Rz. 39).