Die Klägerin bringt vor, mit Nachtrag vom 23. Oktober 2020 habe sich die Beklagte als abtretende Partei ab dem 1. September 2020 zur Solidarhaftung für die Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Mietvertrag bis zum nächsten vertraglichen Kündigungstermin, längstens aber für zwei Jahre, verpflichtet (KB 9). Die Beklagte hafte also bis und mit 31. August 2022 für sämtliche Ausstände aus dem Mietvertrag solidarisch, auch wenn die Beklagte ab dem 1. September 2020 nicht mehr selber Mietpartei war (Klage Rz. 35).