3. Solidarschuld und Passivlegitimation 3.1. Behauptungen der Klägerin Die Klägerin bringt vor, mit Nachtrag vom 23. Oktober 2020 habe sich die Beklagte als abtretende Partei ab dem 1. September 2020 zur Solidarhaftung für die Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Mietvertrag bis zum nächsten vertraglichen Kündigungstermin, längstens aber für zwei Jahre, verpflichtet (KB 9).