Vorliegend sind beide Parteien im Handelsregister eingetragen und das streitgegenständliche Mietverhältnis betrifft eine Geschäftsliegenschaft. Der Streitwert beträgt Fr. 173'587.40, womit die Beschwerde an das Bundesgericht offen steht und die Streitwertgrenze für das vereinfachte Verfahren i.S.v. Art. 243 Abs. 1 ZPO überschritten ist. Somit ist die Klage im ordentlichen Verfahren zu behandeln und das Handelsgericht ist sachlich zuständig.