1.1. Örtliche Zuständigkeit Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig (Art. 33 ZPO). Die streitgegenständlichen Mieträumlichkeiten befinden sich in S._____ (KB 4). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich zudem aus der Gerichtsstandsvereinbarung, wonach sich die Parteien den zuständigen Behörden am Ort der gelegenen Sache unterwerfen (KB 4 Ziff. 10.7). Damit sind die Gerichte des Kantons Aargau örtlich zuständig.